Deutschland
Was gilt in Deutschland als Kulturgut?
Nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) aus dem Jahr 2016 gelten alle beweglichen Objekte als Kulturgut, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder archäologischen Wert besitzen. Darüber hinaus zählen Objekte von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert als Teil des kulturellen Erbes und damit als Kulturgut. Archäologisches Kulturgut sind Objekte, die von Menschen hergestellt oder bearbeitet wurden und die einen Einblick in das menschliche Leben früherer Zeiten geben. Als nationales Kulturgut gilt Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich in öffentlichem Eigentum und in einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Nach dem Kulturgutschutzgesetz ist die Ausfuhr von Kulturgütern in verschiedenen Fällen verboten: wenn für das Objekt ein Verfahren zur Eintragung als national wertvolles Kulturgut eingeleitet ist und darüber noch nicht entschieden wurde; wenn keine Genehmigung zur Ausfuhr vorliegt; wenn das Kulturgut unrechtmäßig nach Deutschland eingeführt wurde oder wenn es wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Ein- oder Ausfuhr sichergestellt wurde. Außerdem ist die Ausfuhr verboten, wenn sie gegen Verordnungen der Europäischen Union verstößt. Kulturgüter dürfen unter bestimmten Bedingungen für eine beschränkte Dauer ausgeführt werden, etwa wenn sie außerhalb Deutschlands ausgestellt, restauriert oder erforscht werden sollen. Für welche Objekte eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, richtet sich nach der Art des Kulturguts, seinem Alter und seinem Wert. Für die Ausfuhr archäologischer Objekte, die älter als 100 Jahre sind, ist immer eine Genehmigung erforderlich.
Welche Sanktionen gibt es?
Für die illegale Aus- und Einfuhr von und den widerrechtlichen Handel mit Kulturgütern werden Bußgelder oder Geldstraßen erhoben. Zudem können Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1919Reichsverordnung über die Ausfuhr von KunstwerkenEröffnung des Verzeichnisses national wertvoller Kunstwerke zur Einschränkung des Exports
- 1920Reichsverordnung über den Schutz von Denkmalen und KunstwerkenBeschränkung der Ausfuhr von Kulturgütern, die nicht im Verzeichnis für Kulturgut eingetragen sind
- 1955Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen AbwanderungGenehmigungspflicht für die Ausfuhr von national wertvollen Objekten
- 1967Haager Konvention von 1954Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
- 1998Umsetzung der EU-Richtlinie 93/7/EWGRegelung der Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern; Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
- 2003EU-Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 – IrakVerbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit bestimmten irakischen Kulturgütern im europäischen Wirtschaftsraum
- 2007Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens von 1970Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 2007Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von KulturgutMit diesem Gesetz wird das UNESCO-Übereinkommen in die deutsche Rechtsprechung überführt
- 2009Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
- 2013Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (Auszug)Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates – EU-einheitliche Regelung für ein Ein- und Ausfuhrverbot sowie Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien
- 2016Neufassung des KulturgutschutzgesetzesDas Kulturgutschutzgesetz verbindet den Schutz von Kulturgut in Deutschland und den Schutz von ausländischen Kulturgütern. Die vier Säulen sind: Ein- und Ausfuhrregelungen, Rückgaberegelungen, Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen sowie strafrechtliche Sanktionen