Griechenland
Was gilt in Griechenland als Kulturgut?
In Griechenland gibt es für Kulturgut zunächst verschiedene zeitliche Kategorien: Entstehung vor 1453, dem Zeitpunkt der Eroberung von Konstantinopel durch die Osmanen; Entstehung zwischen 1453 und 1830; neuzeitliches Kulturgut, das nach 1830 entstanden ist.
Unter Kulturschutz stehen vor 1453 datierte Objekte aus archäologischen Ausgrabungen und Forschungen, Objekte, die aus unbeweglichen Denkmälern entfernt wurden sowie religiöse Objekte wie Ikonen, Reliquien und im Gottesdienst verwendete liturgische Gegenstände. Außerdem Gegenstände, die nach 1453 und vor mehr als 100 Jahren entstanden sind und die eine allgemeine historische oder wissenschaftliche Bedeutung besitzen, und zwar in gesellschaftlicher, technischer, volkskundlicher, ethnologischer, künstlerischer, architektonischer oder industrieller Hinsicht.
Objekte jüngeren Datums (weniger als 100 Jahre alt), die eine besondere gesellschaftliche, technische, volkskundliche, ethnologische, künstlerische, architektonische, industrielle und allgemein historische oder wissenschaftliche Bedeutung besitzen, können ebenfalls als Kulturgüter eingestuft werden.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Ein Exportverbot gilt für Objekte, die vor 1830 gefertigt und bei archäologischen Grabungen gefunden wurden oder Bestandteile archäologischer Forschung sind oder von unbewegten Denkmälern entfernt worden sind. Auch religiöse Bilder und liturgische Gegenstände der genannten Zeitspannen dürfen nicht ausgeführt werden. Ausgenommen sind Objekte, die nicht als bedeutende Denkmäler gelten und durch deren Ausfuhr die Einheit von bedeutenden Sammlungen nicht betroffen ist. Kulturgüter dürfen auch unter bestimmten Bedingungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verliehen werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Der Versuch, ein Kulturgut illegal aus Griechenland auszuführen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1825Dekret von Grigorios DikaiosSchutz von Antiken; Gründungsplanung von Museen
- 1827Artikel XVIII der Resolution der dritten NationalversammlungVerbot des freien Verkaufs und des Exports von Antiken
- 1834Erstes Nationales AntikengesetzHervorhebung der Bedeutung antiker Denkmäler für das Griechische Königreich
- 1899Gesetz Nr. 2646Der Staat hat das alleinige Eigentumsrecht an allen beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern.
- 1932Gesetz Nr. 5351Deklarationspflicht für antike Funde; Genehmigungspflicht für Ausgrabungen und den Export von Antiken
- 1980UNESCO-Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 1981Haager Konvention von 1954Schutz des Kulturgutes der Länder im Falle von bewaffneten Konflikten
- 2002Gesetz Nr. 3028Exportverbot für Antiken von nationaler Wichtigkeit; Deklarationspflicht von Funden; Lizenzen für Ausgrabungen und Handel
- 2005Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
- 2008UNIDROIT-Übereinkommen von 1995Mit dem Übereinkommen soll der zunehmenden Gefährdung außerordentlicher Natur- und Kulturgüter entgegenwirkt werden, um sie für zukünftige Generationen bewahren zu können.
- 2008Gesetz Nr. 3658Gründung der Direktion für Dokumentation und Schutz von Kulturgütern