Jordanien
Was gilt in Jordanien als Kulturgut?
In Jordanien gelten alle vor 1750 entstandenen bzw. bearbeiteten beweglichen und unbeweglichen Objekte als Kulturgut – dazu gehören Höhlen, Skulpturen, Münzen, Tonobjekte, Manuskripte und andere Produkte, die den Beginn und die Entwicklung von Wissenschaft, Künsten, Kunsthandwerk, Religionen, Traditionen von früheren Gesellschaften repräsentieren. Bei Objekten, die nach 1750 entstanden sind, kann das Kultusministerium eine Kategorisierung als Kulturgut veranlassen. Vor 600 n. Chr. datierte menschliche, tierische und pflanzliche Überreste zählen ebenfalls zum Kulturgut.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Für vor 1750 entstandene Kulturgüter besteht ein generelles Ausfuhrverbot, ebenso ein Handelsverbot. Ausnahmen sind für Leihgaben oder den Objekttausch mit Museen und wissenschaftlichen oder archäologischen Einrichtungen möglich. Die Antikenabteilung darf Leihverträge mit akademischen Institutionen und Museen abschließen, aber nicht mit Einzelpersonen.
Welche Sanktionen gibt es?
Für den Handel mit sowie den Schmuggel oder die Beschädigung von Antiken, für die Herstellung von Kopien und den Verkauf von Imitationen als Originale gibt es Haftstrafen von ein bis drei Jahren und Geldstrafen ab 3.000 Jordanischen Dinaren.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1869Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen ReichesVerordnung zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbotes
- 1874Osmanisches AntikengesetzRegulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
- 1884Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden
- 1929Antikenverordung Nr. 51 (AO 1929), 1930: Antikenregeln, Artikel 4 (AR 1930)Pflichten des Antikendienstes; Einführung von Ausfuhrgenehmigungen
- 1953Antikenverordung Nr. 33Organisation archäologischer Gebiete; Regelungen und Lizenzen für Ausgrabungen und Handel mit Antiken
- 1957Haager Konvention von 1954Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
- 1974UNESCO-Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 1975GrabungsrichtlinienVerschärfung der Regelungen zu Ausgrabungen
- 1988Gesetz Nr. 21 mit Ergänzungen des Gesetzes Nr. 23 aus dem Jahr 2004Regelung der Besitzverhältnisse und Registrierung von beweglichen Antiken; Handelsverbot; Gründung eines Nationalmuseums
- 1991Vorgaben für Ausgrabungen bezüglich des Antikengesetzes Nr. 21 von 1988Zusätzliche Regulierung von Ausgrabungen
- 2009Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
- 2016Vorgaben für archäologische Projekte in Jordanien basierend auf den Vorschriften des Antikengesetzes Nr. 21 aus dem Jahr 1988Aktualisierte Bedingungen für die Durchführung archäologischer Projekte in Jordanien