Katar
Was gilt in Katar als Kulturgut?
Nach dem Gesetz Nr. 2 von 1980 gelten als Altertümer: Monumente verschiedenster Zivilisationen, Ruinen vergangener Generationen und bewegliche oder unbewegliche Funde, die in Zusammenhang stehen mit Kunst, Wissenschaft, Ethik, Moral, Alltag und öffentlichen Ereignissen oder die auf andere Weise mit einer Geschichte von mindestens vierzig Jahren von künstlerischem oder historischem Wert sind.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Die Ausfuhr von Antiken ist grundsätzlich nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 2 von 1980 untersagt.
Bewegliche Antiken können jedoch aufgrund einer Entscheidung des Kuratoriums der Qatar Museum Authority (QMA) ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhr das archäologische oder künstlerische Erbe von Katar nicht beeinträchtigt.
Katar sieht zudem gemäß Artikel 29 auch eine Einfuhrkontrolle von Kulturgut vor.
Welche Sanktionen gibt es?
Bei Verstößen gegen das Ausfuhrverbot oder gegen Grabungsverbote droht eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe bis zu 10.000 Riyals.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1973Haager Konvention von 1954Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
- 1977UNESCO Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und der Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 1980Das Antikengesetz Nr. 2 von 1980Definition von Antiken, Gründung der Behörde Qatar Museum Authority, Regelung von Grabungen, Festlegung von Strafen
- 2000Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Definition von Antiken, Gründung der Behörde Qatar Museum Authority, Regelung von Grabungen, Festlegung von Strafen
- 2010Gesetz Nr. 23 von 2010 mit Änderungen einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2 von 1980Ergänzung der Antiken-Definition, Aktualisierung der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen