Syrien
Was gilt in Syrien als Kulturgut?
Zum Kulturgut in Syrien gehören bewegliche und unbewegliche Altertümer, d. h. vor über 200 Jahren entstandene Objekte und Monumente. In die Kategorie der beweglichen Altertümer fallen beispielsweise Statuen, Münzen oder Bilder, zu den unbeweglichen Kulturgütern zählen Bauwerke wie sakrale Gebäude, Wohnhäuser und technische Anlagen wie beispielsweise Kanäle und Dämme, aber auch vom Menschen geprägte Teile von Landschaften wie Höhlen mit alten Zeichnungen und Inschriften, die Ruinen antiker Städte und Siedlungshügel, die Überreste von Gebäuden enthalten. Objekte, die vor weniger als 200 Jahren entstanden sind, können aufgrund ihres historischen, künstlerischen oder nationalen Werts durch einen ministeriellen Beschluss ebenfalls als Kulturgut eingestuft werden. Für die Definition antiker Kulturgüter ist die Generaldirektion für Antiken und Museen zuständig.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Für Antiken gibt es ein generelles Ausfuhrverbot. Nur für Ausstellungs- oder Forschungszwecke ist eine temporäre Ausfuhr möglich. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und den damit verbundenen Plünderungen erlässt die Europäische Union ein Handelsembargo für syrisches Kulturgut . Ein- und Ausfuhr und der Handel von Objekten aus Syrien sind verboten. Ausgenommen sind Stücke, die nachgewiesenermaßen vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Welche Sanktionen gibt es?
Für den Antikenschmuggel gibt es Freiheitsstrafen von 15 bis 25 Jahren und Geldstrafen von 500.000 bis 1.000.000 Syrische Pfund. Freiheits- und Geldstrafen werden auch für die Zerstörung von Antiken sowie Diebstahl, Handel und illegale Ausgrabungen verhängt.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1869Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen ReichesEdikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
- 1874Osmanisches AntikengesetzRegulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
- 1884Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden.
- 1906Dekret zum Schutz von AntikenEdikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
- 1920 - 1943Französisches MandatAntiken in Syrien und im Libanon befinden sich unter französischer Verwaltung; Aktualisierungen der osmanischen Gesetzgebung zum Schutz und zur Restaurierung von Antiken
- 1933Verordnung Nr. 166LR über die Regulierung des Umgangs mit Antiken in Syrien und im Libanon – mit Erweiterungen von 1934 und 1943Regulierung der Eigentumsverhältnisse und von Publikationen, Grabungen und Handel; Antiken werden in einer Inventarliste erfasst.
- 1958Haager Konvention von 1954Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
- 1963Antikengesetz #222 mit Zusätzen von 1969, 1974, 1977 und 1999Regelung von Eigentum und Lizenzen; Einführung der Meldepflicht für antike Funde
- 1975UNESCO-Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 1999Zusätze zum Antikengesetz von 1963Verbot von Handel und Export mit nur wenigen Ausnahmen; Verschärfung der Strafen bei Zuwiderhandlungen
- 1999– 2006Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
- 2008UNIDROIT-Übereinkommen von 1995Übereinkommen über gestohlene oder illegal exportierte kulturelle Objekte, das UNESCO-Übereinkommen verstärkend
- 2013Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (Auszug)Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates – EU-einheitliche Regelung für ein Ein- und Ausfuhrverbot sowie Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien.